Auf Neonazi-Webseiten war nach dem Tode Riegers bereits spekuliert worden, dass nun wohl keine Entscheidung über Riegers Klage mehr erfolgen würde, weil die Verfassungsbeschwerde einer Einzelperson für gewöhnlich nach dem Tode des Klägers hinfällig werde. Ebenso heißt es in einer Kolumne der Süddeutschen Zeitung, das Gericht stelle in aller Regel fest, dass mit dem Tod des Klägers die Klage ihre Erledigung gefunden hat. Demgegenüber sprach sich der Kolumnist dafür aus, dass das Karlsruher Gericht eine Entscheidung in der Hauptsache fällen müsse.
Diese Positionierung wiederum wurde stellenweise als bereits feststehende Tatsache missverstanden, dass eine Hauptsache-Entscheidung gefällt werde. Das Pressereferat des Bundesverfassungsgerichts teilte auf Anfrage mit, dass es derzeit über ein weiteres Vorgehen in dem Fall, also über Fortführung oder Einstellung, keine Entscheidung gibt.
Damit bleibt die Möglichkeit offen, dass in absehbarer Zeit über die Verfassungsmäßigkeit des Strafrechtsparagraphen 130 Absatz 4 geurteilt wird. Im August hatte das Verfassungsgericht mitgeteilt, dass eine „endgültige Klärung der aufgeworfenen Rechtsfragen durch das Bundesverfassungsgericht“ unmittelbar bevorstehe. Über die Rieger-Verfassungsbeschwerde werde „in Kürze eine Entscheidung ergehen“, hatte es in dieser Mitteilung geheißen.
[Dieser Artikel erschien am 3.11.2009 zuerst bei redok.de. Die Veröffentlichung bei a.i.d.a. erfolgt mit freundlicher Genehmigung]