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Haft und Berufsverbot für Ebersberger Neonazi-Anwältin

Mannheim. Im Verfahren vor dem Landgericht Mannheim ist am Montag, 14. Januar 2008, die Ebersbergerin Sylvia Stolz zu einer Haftstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Staatsanwalt Grossmann hatte eine Haftstrafe von vier Jahren gefordert, Sylvia Stolz' einschlägig bekannter Wahlverteidiger Ludwig Bock (Mannheim) hatte auf Freispruch plädiert. Die Kammer unter Vorsitz von Richter Glenz sprach Stolz der vierfachen Volksverhetzung, der versuchten Nötigung, der Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole, der Beleidigung, der Strafvereitelung und der Beihilfe zum Verstoß gegen (Horst Mahlers) Berufsverbot schuldig. 

Gleichzeitig verhängte das Gericht ein vorläufiges Berufsverbot, das Sylvia Stolz fünf Jahre lang jegliche anwaltliche Tätigkeit, auch in Verwaltungs- und Zivilgerichtsverfahren, untersagt. Sylvia Stolz, Lebensgefährtin des Holocaustleugners Horst Mahler (ebenfalls Ebersberg) setzte in peinlicher wie makabrer Weise den abgeschmackten Höhepunkt ans Ende der Urteilsbegründung, die sie durch Zwischenrufe ständig zu stören versucht hatte. Mit voller Körperspannung riss sie den rechten Arm zum Hitlergruß hoch und schrie ihren aus dem In- und Ausland zahlreich erschienenen AnhängerInnen und SympathisantInnen ein überdrehtes "Heil Hitler!" entgegen. Die angereisten "Revisionisten", Negationisten und sich als "Reichsbürger" begreifenden Nazis, empörten sich lautstark über das Urteil und diskutierten vor und nach dem Prozess allen Ernstes über "jüdische Kriegserklärungen gegen Deutschland", ob der französische Präsident Sarkozy nun ein "Jude" oder ein "Halbjude" sei, und tauschten sich über das derzeitige Wohl ins Ausland gefüchteter Holocaustleugner (wie z. B. Jürgen Graf) aus.

Es sei geradezu ein "wesensbedingter" Zug der Angeklagten Stolz , Volksverhetzung und ähnliche Delikte zu begehen, heißt es in der Urteilsbegründung. Als Verteidigerin in den Verfahren gegen die Holocaustleugner Dirk Reinecke und Ernst Zündel hatte Sylvia Stolz in den Jahren 2005 und 2006 selbst jede Menge revisionistische Thesen vorgebracht und Straftaten begangen. Die "Weltjudenheit"  ziele mit "talmudischer Barbarei" auf die "Zerstörung der Völker im Allgemeinen und des deutschen Volks im Besonderen ab", der Holocaust sei eine "Erfindung" und die "Organe der BRD ein Marionettenregime feindlicher Mächte", "Adolf Hitler dagegen der Erlöser" – solche Sätze sonderte die Angeklagte Stolz in fast jedem Moment ab, in dem sie in den Prozessen zu Wort kam. Den Schöffen und Richtern in Mannheim (O-Ton Stolz: "in Richterroben verkleidetes Verbrechertum") drohte sie ein "Verfahren und die potentiell mögliche Todesstrafe wegen dem Verbrechen der Feindbegünstigung nach dem Reichsstrafgesetzbuch" an. Einzig im Punkt des schlagzeilenträchtigen Beschwerdebriefs von Sylvia Stolz an das OLG in Karlsruhe sprach die Kammer nun die Angeklagte Stolz frei: Beim "Heil Hitler!" an den adressierten Richter, mit dem sie das Schreiben unterzeichnet hatte, fehle die in der Strafnorm geforderte Öffentlichkeit, eine Veröffentlichung im Internet könne ihr nicht nachgewiesen werden.

Im Anschluss an die Urteilsbegründung wurde gegen Sylvia Stolz ein sofort zu vollstreckender Haftbefehl wegen Fluchtgefahr verhängt und die Angeklagte abgeführt. "Sie haben das Urteil gegen sich selbst gesprochen und es hervorragend begründet" meinte Sylvia Stolz wieder kommentieren zu müssen.

Sylvia Stolz behauptet von sich selbst, über die politische Arbeit in oberbayerischen Tierschutzorganisationen, für die sie Diskussionsveranstaltungen organisiert habe, in die Szene der Neonazis und Geschichtsrevisionisten gelangt zu sein. Tatsächlich kam Sylvia Stolz, die nach dem Abitur im Jahre 1984 an der LMU München bis 1991 Jura studiert hatte, schon während ihrer Studienzeit mit den holocaustleugnenden Thesen eines Germar Rudolf in Kontakt. Seit 1998 führt Sylvia Stolz eine Kanzlei in Ebersberg, jedoch ist nur wenig berufliche Aktivität jenseits ihrer Verteidungstätigkeiten für die Holocaustleugnerszene im In- und Ausland bekannt.

 

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