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Verbot des „Heldengedenkmarsches“ in München aufgehoben

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in München hat entschieden: Der neonazistische „Heldengedenkmarsch 2009“ darf stattfinden. Die Landeshauptstadt München kann allerdings noch bis Versammlungsbeginn beschränkende Auflagen erlassen. Eine Entscheidung über das Verbot des von der NPD angemeldeten Marsches in Wunsiedel wird im Laufe des Nachmittags erwartet.

 

In einer Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofes von Freitagmittag heißt es zur Münchner Demonstration unter anderem:

„Nach Auffassung des BayVGH verkennt das ausgesprochene Versammlungsverbot sowohl die rechtlichen Anforderungen des Bayerischen Versammlungsgesetzes als auch die Bedeutung der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Danach sind die Bürger grundsätzlich frei, auch grundlegende Wertungen der Verfassung in Frage zu stellen…“

Die Landeshauptstadt München hatte am Montag den 9. November den von Philipp Hasselbach angemeldeten Aufzug verboten und in erster Instanz Recht bekommen.

Das Kreisverwaltungsreferat (KVR) geht von einer Versammlung aus, „deren eigentlicher Inhalt die Reinszenierung des NS-Feiertags „Heldengedenktag“ und damit den alleinigen Zweck der Verherrlichung oder Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft verfolgt.“

Auch der BayVGH sieht in der Demonstration eine Anlehnung „an die Heldengedenkfeiern des nationalsozialistischen Regimes. Gleichwohl könne (…) nicht auf eine – für das Versammlungsverbot unerlässliche – Billigung schwerer Menscherechtsverletzungen durch das NS-Regime geschlossen werden“, so das Gericht in der Pressemitteilung weiter.

Eine Beeinträchtigung der Würde der Opfer des Nationalsozialismus, die ebenfalls für ein Verbot gegeben sein muss, sieht das Gericht ebensowenig. Diese könne „durch die mit der Versammlung beabsichtigte rechtsextreme nationalistische Meinungsäußerung, dass alle gefallenen deutschen Soldaten Helden gewesen wären, nicht begründet werden, weil es insoweit an einer erkennbaren Beziehung zwischen der Meinungskundgabe und der Würde der Opfer des NS-Regimes fehle.“

Gegen diese Entscheidung kann die Landeshauptstadt München keine Rechtsmittel mehr einlegen.

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