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Verbot der Heß-Aufmärsche in Wunsiedel bestätigt

München. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat heute die Verbote der neonazistischen Heß-Gedenkkundgebungen in Wunsiedel in den vergangenen beiden Jahren bestätigt. Ob die Heß-Demos auch in Zukunft verboten bleiben werden, wird in Karlsruhe entschieden.

Seit 2001 waren jährlich im August Neonazis aus ganz Europa anlässlich des Todestages von Rudolf Heß zusammengekommen. Der Hamburger Neonazi-Rechtsanwalt Jürgen Rieger hatte im vorhinein jährliche Veranstaltungen in Wunsiedel bis zum Jahr 2010 angemeldet. Zuletzt waren im Jahr 2004 um die 4.000 Rechtsextremen aufmarschiert; laut eigenen Angaben der Organisatoren waren es sogar 7.000 gewesen

In den folgenden beiden Jahren konnte das Landratsamt Wunsiedel den Aufmarsch mit dem am 01.04.2005 neu geschaffenen Absatz 4 des Strafrechts-Paragraphen 130 verbieten. Eilanträge der Veranstalter auf Zulassung der Heß-Feier wurden in den letzten beiden Jahren vom Bundesverfassungsgericht abgelehnt, das keine „schweren Nachteile“ für die Neonazi-Veranstalter sah, wenn sie bis zum Abschluss des Hauptsache-Verfahrens warten müssten.

In dem Hauptsache-Verfahren konnte sich das Landratsamt bereits vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth durchsetzen. Heute bestätigte auch der BayVGH die Rechtsauffassung des Landratsamtes und wies die Berufung von Rieger zurück. Danach liegt bei der Neonazi-Veranstaltung eine Billigung, Verherrlichung oder Rechtfertigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft vor, durch die der öffentliche Friede in einer die Würde der Opfer des NS-Regimes verletzenden Weise gestört wird.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der BayVGH die Revision zum Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe zu. Die Verfassungsrichter werden nicht mehr über den konkreten Fall Wunsiedel zu entscheiden haben, sondern über die Verfassungsmäßigkeit des §130 Abs.4 StGB. Diese Entscheidung werden sie kaum übers Knie brechen, denn das Gericht hatte schon früher betont, dass der „Ausgangskonflikt und die dem versammlungsbehördlichen Verbot zu Grunde liegende Strafnorm des § 130 Abs. 4 StGB eine Reihe schwieriger verfassungsrechtlicher Fragen“ aufwürfen.

Ob damit das heute vom BayVGH bestätigte Verbot auch noch in diesem August wirksam sein wird, hängt unter anderem vom Terminplan des BVerfG ab. Die Verfassungsrichter hatten schon im letzten Jahr angedeutet, dass sie die Entscheidung des BayVGH „so frühzeitig“ erwarteten, dass „eine endgültige Entscheidung vor der schon jetzt für den 18. August 2007 angemeldeten Versammlung ergeht und gegebenenfalls einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden kann“.

Offen ist, ob das Verfassungsgericht noch vor diesem Datum eine endgültige Entscheidung über den Strafrechts-Absatz fällen kann. Wenn das BVerfG bis dahin noch nicht abschließend entschieden haben sollte, könnten die Neonazis in diesem Jahr möglicherweise doch wieder in Wunsiedel aufmarschieren. Das Verfassungsgericht hatte nämlich in seiner Mitteilung schon im letzten Jahr angedeutet, dass es den Neonazis zwar zumute, zweimal auf ihre Heß-Demo zu verzichten, dass aber „bei mehrmaliger Verweigerung einer einstweiligen Anordnung“ die Waagschale sich zugunsten der Nazi-Veranstalter neige.

In jüngerer Vergangenheit war aufgrund des §130 Abs. 4 vom Amtsgericht Schwedt auch die Neonazi-Parole „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ bestraft worden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder hatte im Februar dieses Jahres dagegen für eine Neonazi-Veranstaltung in Halbe (Brandenburg) ein Verbot aufgrund des §130 Abs.4 abgelehnt. Die Polizei hatte zur Begründung des Verbots Strafrechtsverstöße bei früheren Veranstaltungen in Halbe und Seelow angeführt, die zuständigen Staatsanwaltschaften hatten hatten jedoch in diesen Fällen keine strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingeleitet. Damit hatte das Frankfurter Gericht keine ausreichende Grundlage für ein Verbot gesehen.

 

Mit freundlicher Genehmigung von

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