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Heß-Marsch in Wunsiedel in diesem Jahr höchstrichterlich verboten

Das Bundesverfassungsgericht hat soeben in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass der von Jürgen Rieger für den 19. August 2006 in Wunsiedel angemeldete Rudolf-Heß-Gedenkmarsch auch in diesem Jahr verboten bleibt. Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte Riegers Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz ab.

 

Im Folgenden dokumentieren wir die Pressemitteilung Nr. 73/2006 vom 14. August 2006 zum Beschluss vom 14. August 2006 – 1 BvQ 25/06 – :

Heß-Kundgebung in Wunsiedel bleibt erneut verboten

Der Antragsteller meldete für den 19. August 2006 in Wunsiedel eine
Versammlung unter dem Thema „Gedenken an Rudolf Heß“ an. Das Landratsamt
verbot die Versammlung wegen Verstoßes gegen § 130 Abs. 4
Strafgesetzbuch und erklärte das Versammlungsverbot für sofort
vollziehbar. Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Sofortvollzug
blieben vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Auch die 1. Kammer des
Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts lehnte den Antrag auf
Gewährung von Eilrechtsschutz ab.

Zum Hintergrund:

Bereits im vergangenen Jahr hatte die Behörde eine Heß-Kundgebung
des Antragstellers verboten. Anträge auf Gewährung von
Eilrechtsschutz waren erfolglos geblieben (vgl. Pressemitteilung
Nr. 74/2005 vom 17. August 2005). Zwischenzeitlich hat das
Verwaltungsgericht Bayreuth im Hauptsacheverfahren über die
Rechtmäßigkeit des damaligen Versammlungsverbots entschieden und
die Klage des hiesigen Antragstellers abgewiesen. Über die vom
Antragsteller beantragte Zulassung der Berufung beim Bayerischen
Verwaltungsgerichtshof ist noch nicht entschieden.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Wie die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 16. August 2005 zu der im
Jahr 2005 geplanten Demonstration dargelegt hat, werfen der
Ausgangskonflikt und die dem versammlungsbehördlichen Verbot zu Grunde
liegende Strafnorm des § 130 Abs. 4 StGB eine Reihe schwieriger
verfassungsrechtlicher Fragen auf, die hinreichend nur in einem
Hauptsacheverfahren geklärt werden können. Daher ist über den Eilantrag
im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des
Antragstellers aus:

Könnte die Versammlung wie geplant stattfinden und erwiese sich eine
Verfassungsbeschwerde später als unbegründet, wäre die Versammlung unter
Verstoß gegen § 130 Abs. 4 StGB durchgeführt worden. Mit Rücksicht auf
diese Folge und insbesondere unter Verweis auf die in den
Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Einschätzung des Gesetzgebers
zur Gewichtung des Schutzguts von § 130 Abs. 4 StGB hatte die Kammer
bereits im vergangenen Jahr den Eilantrag abgelehnt. Dabei hatte die
Kammer in ihre Abwägung eingestellt, dass der Antrag auf einstweiligen
Rechtsschutz sich auf eine in jährlichen Abständen immer wieder am
Todestag von Rudolf Heß geplante Veranstaltung bezieht und es dem
Antragsteller – im Falle eines Obsiegens im Hauptsacheverfahren –
unbenommen bleibt, zukünftig wieder derartige Gedenkveranstaltungen
durchzuführen.

Wird der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch in diesem Jahr
abgelehnt, ist der Antragsteller allerdings für zwei nacheinander
folgende Jahre an der Durchführung der Versammlung gehindert. Der ihn
treffende Nachteil gewinnt bei mehrmaliger Verweigerung einer
einstweiligen Anordnung an Gewicht. Aber mit Rücksicht darauf, dass das
Verwaltungsgericht Bayreuth schon eine Entscheidung in einem
vergleichbaren Hauptsacheverfahren getroffen hat, kann davon ausgegangen
werden, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof über das vom
Antragsteller in jenem Verfahren eingelegte Rechtsmittel so frühzeitig
entscheiden wird, dass eine endgültige Entscheidung vor der schon jetzt
für den 18. August 2007 angemeldeten Versammlung ergeht und
gegebenenfalls einer verfassungsgerichtlichen Prüfung zugeführt werden
kann. In Anbetracht dieses Umstandes führt eine Folgenabwägung
vorliegend zum Ergebnis, dass eine einstweilige Anordnung nicht zur
Abwehr schwerer Nachteile für den Antragsteller geboten ist.

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§ 130 Abs. 4 StGB (Volksverhetzung) lautet wie folgt:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen
Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört,
dass er die nationalsozialistische Gewalt und Willkürherrschaft billigt,
verherrlicht oder rechtfertigt. Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg06-073.html

 

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