Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Beschluss von heute in einem Eilverfahren die Beschwerde von Jürgen Rieger gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth zurückgewiesen und damit das vom Landratsamt Wunsiedel ausgesprochene Verbot des Heß-Gedenkmarsches in Wunsiedel bestätigt.
Bislang darf der von Rieger für den 19. August 2006 angemeldete Rudolf-Heß-Gedenkmarsch also nicht stattfinden. Dem Anmelder bleibt nur der Gang vors Verfassungsgericht.
Der BayVGH nimmt – wie bereits im Vorjahr – an, dass die geplante Veranstaltung gegen § 130 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs verstoßen und damit die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
Der BayVGH geht außerdem davon aus, dass die Neonazi-Kundgebung nur vordergründig dem Gedenken an Rudolf Heß, eigentlich aber der Billigung der NS-Gewalt- und Willkürherrschaft dient, die gleichzeitig die Würde der Opfer des NS-Regimes verletzt. Mit Aufmärschen wie in Wunsiedel stehe eine Störung des öffentlichen Friedens unmittelbar bevor, der der demokratische Gesetzgeber mit der Verschärfung des Strafrechts gerade entgegentreten habe wollen.
Quelle: Pressemitteilung des BayVGH vom 10.8.2006