Gleichzeitig erklärten die Richter aber, dass über eine Reihe grundsätzlicher Fragen, wie z.B. die Rechtsgültigkeit des §130 Abs. 4 noch nicht abschließend entschieden sei. Weil von dem geplanten Gedenkmarsch für den Hitler-Stellvertreter Heß aber die Gefahr der Störung des "öffentlichen Friedens" ausginge, müsse dieser zunächst verboten bleiben.



